Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind einmal alle AK-zugehörigen Arbeitnehmer:innen – unabhängig von ihrer Staatsbürger:innenschaft – die an einem bestimmten Stichtag in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. AK-zugehörige Arbeitnehmer:innen sind dabei alle Beschäftigten in der Privatwirtschaft – Arbeiter:innen wie Angestellte – aber auch öffentlich Bedienstete in ausgegliederten Betrieben – z.B. in Krankenhäusern, an Universitäten, in Verkehrsbetrieben. Wahlberechtigt ist jedenfalls jede:r, der/die AK-Umlage zahlt.

Weiters wahlberechtigt sind auch Arbeitslose, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und seit 1. Jänner 2008 auch freie DienstnehmerInnen.

Wie Arbeitslose, Karenzierte, geringfügig Beschäftigte u.a. zu ihrem AK-Wahlrecht kommen

Achtung! Arbeitslose, Karenzierte, geringfügig Beschäftigte, Lehrlinge, Zivil– und Präsenzdiener werden nicht automatisch als Wähler:innen erfasst, sondern müssen sich eigens in die Wähler:innenliste aufnehmen lassen. Wie das geht?

Du bekommst von der AK ein Schreiben, wie Du Dich als Wähler:in erfassen lassen kannst. Außerdem kannst Du Dich auf den entsprechenden AK-Homepages informieren.
Innerhalb der vorgegebenen Frist muss Dein Antrag auf Aufnahme in das Wähler:innen-Verzeichnis bei der AK eingelangt sein (schriftlich oder über die jeweilige Homepage deiner Länder AK)
Das AK-Wahlbüro entscheidet vorläufig über die Aufnahme in die Wähler:innenliste.

Während der Auflage der Wähler:innenliste kannst Du schriftlich gegen die Nichtaufnahme Einspruch erheben.
Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig und informiert Dich davon.
Alle Wahlberechtigten, deren Wohnadresse die Arbeiterkammer kennt, werden schriftlich über die AK-Wahlen verständigt. Wenn Du entsprechende Post bekommst, dann ist alles in Ordnung.

Da die Erstellung der Wähler:innenliste kompliziert ist, können Fehler passieren. Daher ist es wichtig, dass Du Dich davon überzeugst, dass Du nicht irrtümlich übersehen wurdest. Sicherheitshalber solltest Du zeitgerecht Einsicht in die Wähler:innenliste nehmen (per Homepage oder auf der AK) und erforderlichenfalls Einspruch erheben (Formular ebendort) und Dich hineinreklamieren. Aber Vorsicht: Die Einspruchsfrist ist sehr kurz, pass bitte auf, dass Du sie nicht übersiehst!

AK-Wahlservice

Alle Arbeiterkammern haben eigene Wahlbüros für Deine Fragen zur AK-Wahl. Außerdem bieten sie einen Online-Wahlservice an, mit allen wichtigen Terminen, Formularen, Adressen und zur einfachen Überprüfung, ob Du in der Wähler:innenliste aufscheinst.

Und zu guter Letzt: Wie die Gemeinsam-AUGE/UG das passive Wahlrecht für Migrant:innen erkämpfte

Lange Zeit durften zwar (fast) alle wählen, aber noch lange nicht kandidieren: Arbeitnehmer:innen mit Staatsbürgerschaften aus so genannten Drittstaatsländern waren von der Kandidatur ebenso ausgeschlossen wie freie Dienstnehmer:innen.

Hier hat sich die Gemeinsam-AUGE/UG engagiert: Auf unseren Listen kandidierten auch diese. Ihre Streichung durch die AK-Wahlkommission veranlasste uns zu weiteren Schritten. Im Fall der Arbeitnehmer:innen mit Staatsbürgerschaften aus so genannten Drittstaaten Ländern mussten wir bis zum Europäischen Gerichtshof gehen, bis Österreich das Gesetz änderte. Es hat sich gelohnt: Nunmehr können Arbeitnehmer:innen unabhängig von ihrer Staatsbürger:innenschaft nicht nur zur AK, sondern auch zum Betriebsrat kandidieren.